Folgende Schadensgutachten werden im wesentlichen unterschieden:
Haftpflichtschaden-Gutachten:
Ihrem Fahrzeug wurde ein Schaden zugefügt. Sie weisen mit dem Haftpflichtschaden-Gutachten die Art und Höhe des Schadens an seinem Fahrzeug nach. Darin weist der Sachverständige für Sie die Höhe
einer eventuell eingetretenen Wertminderung an Ihrem Fahrzeug aus, legt im Totalschadenfall die Höhe des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes
fest, weist die Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer aus und stellt den Ihnen zustehenden Nutzungsausfall dar. Die Untersuchung des PKWs ist
dementsprechend umfassender als ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt und kann bei strittigem Unfallhergang auch der Beweissicherung dienen. Das Gutachten ist für Sie
kostenlos. Die Gutachterkosten gehören genau wie die Kosten eines von Ihnen zu Rate gezogenen Rechtsbeistandes zum Haftungsumfang der Versicherung des Unfallgegners und sind von dieser zu
ersetzen.
§ 249 BGB - Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Kaskoschaden-Gutachten:
Bei einem Kaskoschaden wird mit der eigenen Kaskoversicherung auf Grundlage der Versicherungsbedingungen abgerechnet. Im Regelfall beauftragt der Kasko-Versicherer einen eigenen Sachverständigen. Wenn der Geschädigte nicht mit der Schadenfeststellung einverstanden ist, hat er jedoch das Recht auf die Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens und die Beauftragung eines Sachverständigen seines Vertrauens.
Schadenfeststellung:
Diese Schadenfeststellungen dienen nur zur Beweissicherung und Darlegung des Schadenumfangs, der festgestellten Beschädigungen und Mängel, sowie zur Höhe des eingetretenen bzw. vorhandenen Schadens. Der Inhalt entspricht den Anforderungen des Auftraggebers.
Sondergutachten:
besondere Gutachten wie z.B. Prüfgutachten, Gutachten zur Plausibilität zum Schadenhergang, Gutachten zu bestimmten Fahrzeugaggregaten sowie Gerichtsgutachten.